Familienrecht

Im Bereich des Familienrecht gibt es nicht nur das Thema Scheidung, sondern viele weitere Themen, bei denen wir unsere Mandantinnen und Mandanten ausführlich und umfassend beraten und vertreten.

Wir stehen Ihnen im Raum Regensburg und Umgebung bei allgemeinen und speziellen Fragen zur Verfügung und vertreten Ihre Interessen, außergerichtlich und gerichtlich.

Viele Fragen stellen sich nicht nur zum Thema Scheidung, sondern auch bereits vor der Ehe, beispielsweise wenn es darum geht, ob ein Ehevertrag sinnvoll ist. Hier unterstützen wie Sie als Rechtsanwalt für Familienrecht in Regensburg ebenfalls gerne bei der Ausgestaltung – natürlich individuell auf Sie zugeschnitten.

Wenn Eheleute sich scheiden lassen möchten stellen sich viele Fragen zu den unterschiedlichsten Bereichen wie zum Beispiel:

– Wie ist der zeitliche Ablauf?
– Was muss beachten und beantragt werden?
– Wenn Sie Kinder haben: Wie wird das Sorgerecht, Umgangsrecht und der Unterhalt geregelt?
– Was passiert mit Ihrer Wohnung oder Ihrem Haus und weiterem Vermögen?
– Muss ein Versorgungsausgleich durchgeführt werden und wie läuft das ab?

Wir bieten Ihnen selbstverständlich eine individuelle Beratung für das Familienrecht mit einer Strategie, die abgestimmt auf Ihre persönliche Situation ist.

Als Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt Familienrecht ist für unsere Spezialistin, Rechtsanwältin Anna Schwarz, eine fachspezifische Fortbildung verpflichtend, die einmal jährlich stattfindet. Aktuelle Urteile und Rechtssprechungen berücksichtigen wir selbstverständlich fortlaufend, so dass Sie stets eine Rechtsberatung erhalten, die dem aktuellen Stand des Familienrecht entspricht.

Rufen Sie uns an unter 0941 2984 4340 oder senden Sie uns eine E-Mail an a.schwarz@rechtsanwalt-hoyer.com.

Uns ist es besonders wichtig, dass wir mit Ihnen leicht verständlich und „ohne Anwaltsdeutsch“ kommunizieren. Wir hören uns Ihren Wünsche an, erklären Ihnen die gesetzlichen und tatsächlichen Möglichkeiten und finden den für Sie besten Weg.

Trennungsjahr

Wenn Sie sich scheiden lassen möchten, müssen Sie grundsätzlich das so genannte Trennungsjahr einhalten, was bedeutet, dass Sie erst geschieden werden können, wenn Sie 365 Tage am Stück wohnlich und wirtschaftlich getrennt leben. Allerdings gilt dies nicht erst dann, wenn Sie tatsächlich unter unterschiedlichen Anschriften leben. Eine Trennung kann auch innerhalb der gemeinsam bewohnten Immobilie beginnen. Wichtig ist, dass Sie sich soweit möglich räumlich trennen und finanziell ebenfalls. Hierzu stellen sich regelmäßig Fragen, wie man das im Alltag durchführt, die wir Ihnen selbstverständlich gerne beantworten.

Immer wieder stellt sich auch die Frage, wie man vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden kann. Ob Ihr Scheidungsantrag bereits eingereicht werden kann oder eventuell eine sog. Härtefallscheidung möglich ist, beurteilen wir in einem umfassenden Gespräch.

Wenn Ihre Partnerin oder Ihr Partner der Scheidung nicht zustimmt, kann sich die Trennungszeit auf bis zu drei Jahre ausweiten. Welche Möglichkeiten es dann gibt und wie man in einem solchen Fall verfährt, können wir gemeinsam besprechen.

Wir unterstützen Sie und tun unser Bestes, damit Ihre Ehe so schnell wie möglich geschieden wird.

Unterhalt (Ehegattenunterhalt) und Kindesunterhalt

Bereits während des Trennungsjahres ist das Thema Unterhalt zu beachten, denn in der Regel kann der weniger verdienende Partner Trennungsunterhalt verlangen.

Dabei unterscheidet man zwischen Trennungsunterhalt, der bis zur rechtskräftigen Scheidung infrage kommt, und einem entsprechenden nachehelichen Unterhalt. Darüber hinaus gibt es weitere mögliche Unterhaltsansprüche, vor allem, wenn Sie Kinder haben, die betreut werden müssen, oder an Krankheiten leiden.

Ein wichtiger Punkt ist, was mit den Kindern geschieht, wenn eine Partnerin oder ein Partner die gemeinsame Ehewohnung verlässt, und welche Konsequenzen sich für den Umgang und das Sorgerecht ergeben.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Kindesunterhalt auch davon abhängt, ob die Kinder überwiegend bei einem Elternteil leben oder man ein sog. Wechselmodell vereinbart, d.h. die Kinder leben abwechselnd bei beiden Elternteilen. Nicht selten verlangt auch ein Elternteil das alleinige Sorgerecht. Wir beraten Sie umfassend zu diesem Thema.

Zugewinnausgleich

Der so genannte Zugewinnausgleich soll sicherstellen, dass alles, was beide Ehepartner während der Ehezeit erwirtschaftet haben, fair aufgeteilt wird. Das heißt, wenn Sie lange Zeit beispielsweise wegen der Kindererziehung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen konnten, aber Ihr/e Partner/in gut verdient hat, so haben Sie nach Beendigung der Ehe einen Ausgleichsanspruch.

Im Rahmen des Zugewinnausgleichs stellen sich viele Probleme, beispielsweise wenn es während der Ehezeit zu Erbfällen kam oder Versicherungen ausgezahlt wurden. Schließlich gibt es auch verschiedene Möglichkeiten, den Zugewinn vollständig auszuschließen – beispielsweise durch Ehevertrag oder aufgrund einer Kurzzeitehe von nicht mehr als drei Jahren.

Versorgungsausgleich

Beim Versorgungsausgleich werden Rentenanwartschaften und andere erworbene Anrechte ausgeglichen. Dabei können verschiedenste Probleme auftreten, beispielsweise bei ausländischen Anrechten oder wenn ein Partner in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt, der andere aber Beamte/r oder Soldat/in ist. Auch hier stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

Kosten einer Scheidung

Dann stellen Sie sich natürlich die Frage, was eine Scheidung kostet. Es fallen Gerichtskosten und Anwaltskosten an. Bei einer einvernehmlichen Scheidung ist es grundsätzlich möglich, nur einen Anwalt zu beauftragen. Allerdings ist dies nicht ganz unproblematisch und muss im Einzelfall entschieden werden.

Die Gebühr für Gerichtskosten und die anwaltliche Vertretung wird abhängig vom jeweiligen Netto-Einkommen der Beteiligten sowie deren Vermögen berechnet. Die Kosten eines Scheidungsverfahrens insgesamt müssen immer im individuellen Einzelfall berechnet bzw. vorher abgeschätzt werden – pauschal können wir dies nicht beantworten.

Grundsätzlich gibt es aber die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen, so dass man die Kosten des Verfahrens entweder gar nicht tragen muss oder zumindest in Raten bezahlen kann. Man kann das Scheidungsverfahren auch davon abhängig machen, ob man Verfahrenskostenhilfe bekommt. Wir stehen Ihnen hier gerne zur Seite.

Kontaktieren Sie uns jetzt telefonisch für einen Termin unter 0941 2984 4340 oder senden Sie uns eine E-Mail an a.schwarz@rechtsanwalt-hoyer.com.