Anwaltskosten für die außergerichtliche Vertretung
Ist es Ihr Wunsch oder sogar erforderlich, dass ein Anwalt für Sie tätig wird – zum Beispiel indem er in Ihrem Namen den Gegner anschreibt – befinden Sie sich im Kostenbereich einer außergerichtlichen Rechtsvertretung.
Maßgebende Grundlage bei der Berechnung der Anwaltskosten ist für die außergerichtliche Vertretung der Streitwert. Ein Streitwert bezeichnet die geldwerte Bemessung des Streitgegenstandes. Ist beispielsweise durch einen unverschuldeten Verkehrsunfall ein Schaden an Ihrem Fahrzeug entstanden und die Reparatur dieses Schadens würde 5.000,00 € kosten, so beliefe sich der Streitwert ebenfalls auf 5.000,00 €.
Die Anwaltskosten für die außergerichtliche Vertretung ergeben sich ebenfalls aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz: In der Anlage 1 zum Gesetz werden auch Kosten aufgeführt, die sich im Rahmen der außergerichtlichen Streitbeilegung ergeben. Dabei berechnet sich die dabei anfallende Geschäftsgebühr bei der Vertretung in Zivilsachen nach Nr. 2300 VV RVG. Je nach Arbeitsaufwand für den Anwalt entsteht eine halbe bis eine zweieinhalbfache Gebühr. In der Regel verlangen Anwälte eine Mittelgebühr von 1,3. Eine höhere Gebühr ist nur dann zulässig, wenn die Tätigkeit sehr umfangreich oder schwierig war und dies muss vom Anwalt begründet werden.